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Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
In: Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)
Bei auffälligen Schulschwierigkeiten stellt die allgemeine Schule (z.B. Grundschule), aber manchmal auch die Eltern den Antrag auf eine gutachterliche Überprüfung des Kindes.
In einem Gutachten wird geklärt, ob für ein Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Das Gutachten wird von je einer Lehrkraft der Förderschule und der allgemeinen Schule erstellt. Dort
werden Aussagen zum vorhandenen Allgemeinwissen, zu sozialen Fähigkeiten, zur Intelligenzentwicklung und zum Entwicklungsstand des Kindes getroffen. Die Schulaufsicht entscheidet dann über den
Förderbedarf und ggf. den zukünftigen schulischen Förderort. Bei einem Einspruch der Eltern entscheidet das Verwaltungsgericht oder die Bezirksregierung. Förderort kann eine Förderschule, aber
auch eine allgemeine Schule (gemeinsamer Unterricht) sein.